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Übertragung Erbanteil durch Erbauseinandersetzungsvertrag – Unbedenklichkeitsbescheinigung

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OLG Celle – Az.: 4 W 56/11 – Beschluss vom 19.05.2011

Die Beschwerde der Eigentümer vom 8. März 2011 gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Osterholz-Scharmbeck vom 17. und 23. Februar 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. März 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Amtsgericht angewiesen wird, von seinen Bedenken hinsichtlich des Aspekts „Erbengemeinschaft“ Abstand zu nehmen.

Die Eigentümer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Eigentümer beantragen die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der durch den Erbauseinandersetzung- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 4. Februar 2011 eingetretenen Änderung. Mit diesem Vertrag hat die Eigentümerin zu 1. ihr Erbteil zu gleichen Anteilen mit sofortiger dinglicher Wirkung auf ihre Geschwister, die Eigentümer zu 2. und 3., übertragen und hierfür eine Gegenleistung in Höhe von 30.000 € entsprechend ihrem 1/3-Anteil am Wert des Nachlasses erhalten. Die Eltern der Eigentümer waren je zu ½ Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks. Der Vater ist 1971 gestorben. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 15. März 1972 ist er von seiner Ehefrau zu ½ und von seinen Kindern – den jetzigen Eigentümern – zu jeweils 1/6 des Nachlasses beerbt worden. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 28. August 1992 haben die jetzigen Eigentümer ihre Mutter zu je 1/3 des Nachlasses beerbt. Das Grundbuch weist die Eigentümer als solche in Erbengemeinschaft unter Ziff. 2. lit. a) bis c) in Abt. I aus. In dem Vertrag vom 4. Februar 2011 haben die Eigentümer erklärt, sie seien in Erbengemeinschaft alleinige Erben nach ihrer Mutter.

Das Grundbuchamt hat die begehrte Berichtigung mit der Begründung versagt, die Eigentümer seien nicht nur eine Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter, sondern auch nach dem Vater. Es müsse klargestellt werden, nach welchem Erblasser sich die Erbengemeinschaft auseinandersetze. Im Übrigen hat es die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für erforderlich gehalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist ungeachtet der unsachlichen Anwürfe des Urkundsnotars gegen die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes unbegründet, soweit sie sich gegen die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung wendet; im Übrigen ist sie begründet.

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