OLG Stuttgart – Az.: 1 Ss 193/11 – Beschluss vom 20.05.2011
Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 02. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 07. April 2010 erließ das Landratsamt O. im selbständigen Verfallsverfahren gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die T. eine Verfallsanordnung über den Betrag von 45.002,16 Euro. Der Anordnung lag zugrunde, dass die von der Verfallsbeteiligten bei der Abfuhr von Erdaushub von der sogenannten „Tunnelbaustelle“ (Bundesstraße 29) in S. eingesetzten Lastkraftwagenfahrer ihre Fahrzeuge zwischen 13. Oktober 2009 und 21. Januar 2010 rechtswidrig entgegen der in § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO vielfach über deren zulässiges Gesamtgewicht hinaus beladen geführt hätten, wodurch sie insgesamt eine Überladungsfracht von 15.000,72 Tonnen Aushubmaterial transportiert hätten. Pro Tonne transportierten Aushubs habe die Verfallsbeteiligte von ihrer Auftraggeberin, der B., eine Entlohnung in Höhe von mindestens 3 Euro erhalten, woraus sich – durch Multiplikation der gesamten Überladungsfracht mit dem Mindestentgelt – der Verfallsbetrag errechne. Der Verfallsbescheid wurde der Verfallsbeteiligten am 08. April 2010 zugestellt. Hiergegen legte sie über ihren Verteidiger am 14. April 2010 Einspruch ein. Am 04. Oktober 2010 bestimmte das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd daraufhin in dieser Sache Termin zur Hauptverhandlung auf den 04. November 2010. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 04. Juni 2010 erklärt hatte, dass sie einer Entscheidung durch Beschluss nicht widerspreche, und die Verfallsbeteiligte in der Hauptverhandlung am 04. November 2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren erklärte, entschied das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd am 02. Dezember 2010 durch Beschluss, der dem Verteidiger der Verfallsbeteiligten am 03. Januar 2011 zugestellt wurde. In dieser Entscheidung setzte das Amtsgericht den Verfallsbetrag aufgrund von Überlegungen hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Überladungen auf die Hälfte (22.501,08 Euro) herab. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen kein Rechtsmittel ein. Die Verfallsbeteiligte legte noch am 03. Januar 2011 Rechtsbeschwerde ein, die sie am 28. Januar 2011 begründete.
II.
1) Die Rechtsbeschwerde […]