Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung durch BGB-Gesellschaft – Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 16 Sa 35/11 – Urteil vom 23.05.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2010 – 18 Ca 2269/10 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.3.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu fünf Sechstel und die Beklagte zu einem Sechstel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu vier Fünftel und die Beklagte zu einem Fünftel zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen und die Weiterbeschäftigung.

Die Beklagten betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine auf Strafrecht spezialisierte Anwaltssozietät. Sie unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.

Die am XXX geborene, geschiedene Klägerin ist seit 6. August 1986 bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.020,00 € als Sekretärin/Büroassistentin beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich besteht in dem Schreiben nach Diktat, der Entgegennahme und Weiterleitung von Telefonanrufen, der persönlichen und telefonischen Vergabe von Terminen und der Erledigung von Kopier- und sonstigen Büroarbeiten.

Mit Schreiben vom 21. März 2010 (Blatt 31 der Akten), das von 2 der 5 Gesellschafter unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2010. Das Kündigungsschreiben wurde am 23. März 2010 um 20:40 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Mit Schreiben vom 29. März 2010 (Blatt 39, 40 der Akten), zugegangen am selben Tag, wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Kündigung nach § 174 BGB gegenüber der Beklagten zurück. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte die Beklagte erneut, diesmal zum 30. November 2010 (Blatt 63 der Akten); dieses Kündigungsschreiben ist von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet.

Mit einem am 29. März 2010 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21. März 2010 geltend gemacht und die Klage unter dem 06. Mai 2010 hinsichtlich der Kündigung vom 28. April 2010 erweitert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 21. März 2010 sei nach § 174 B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv