OLG München – Az.: 10 U 3958/10 – Urteil vom 20.05.2011
1. Auf die Berufung des Klägers vom 17.08.2010 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 04.10.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 20.07.2010 (Az. 17 O 18005/08) in Nr. I. – III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 4.439,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus vorgenanntem Betrag vom 18.07.2008 bis 26.08.2008 und aus 939,68 € seit 27.08.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 46 % und die Beklagten samtverbindlich 54 %.
Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 69 % und die Beklagten samtverbindlich 31 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2008 in M. gegen 07.45 Uhr geltend. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Audi A 4 quattro 2,0 TDI, auf der B.Straße Richtung O.Straße. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtl. Kennzeichen … vom K.Park kommend über den abgesenkten Bordstein nach rechts in die B.Straße ein, um diese ebenfalls Richtung O.Straße zu befahren. Sie ging davon aus, dass der aus ihrer Sicht von links kommende Kläger seinerseits nach rechts in den K.Park abbiegen wird. 30 m vor der Einmündung zum K.Park beschleunigte der Kläger sein Fahrzeug und es kam zu Kollision, wodurch am Pkw des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 6.052,52 € und eine Wertminderung entstanden.
Der Kläger trägt zuletzt vor, es bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfall für 56 Tage. Die Freundin des Klägers habe nämlich nicht mehr mit dem Audi fahren können, weshalb schon aus diesem Grund der geltend gemacht Nutzungsausfall zu zahlen sei. Der Kläger selbst sei nach dem Unfall an 95 Arbeitstagen mit seinem Wohnmobil von seinem Wohnort zur Arbeit nach I. gefahren (Gesamtfahrstrecke 230 km), wodurch sich ein Benzinmehrverbrauch von 8 l Diesel je 100 km bei einem Literpreis von 1,10 € ergeben habe.
Die Beklagten tragen vor, der Kläger habe rechts geblinkt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erste[…]