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Hausverbot für Fußpfleger im Altenheim –  Interessen- und Grundrechtsabwägung

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LG Detmold – Az.: 10 S 25/11 – Urteil vom 25.05.2011

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungsklägerin den Zutritt zu der von ihr unterhaltenen Heimanlage des Wohnstifts … nicht aufgrund des Hausverbots vom 13. Dezember 2010 zu verweigern, sofern diese folgende Auflagen erfüllt:

1. Die Tätigkeit der Verfügungsklägerin wird auf die Durchführung kosmetischer Fußpflege beschränkt.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Einhaltung der Hygiene-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen durch

a. Vorlage eines Hygieneplans, welcher Angaben zu den erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Personalschutz sowie Angaben darüber enthalten soll, welche Personen mit der Durchführung und Überwachung der einzelnen Maßnahmen beauftragt sind, und

b. die Dokumentation dieser Maßnahmen, soweit nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

3. Die Verfügungsklägerin hat der Verfügungsbeklagten eine Liste aller von ihr behandelten Heimbewohner vorzulegen, die geschäftsunfähig und/oder in eine Pflegestufe eingeordnet sind.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten jeweils zu 50% auferlegt.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Symbolfoto: Von Alexander Raths/Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist teilweise begründet.

1. Dem Anspruch der Verfügungsklägerin aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf eine unbeeinträchtigte Ausübung ihrer freiberuflichen Praxis für Fußpflege steht das aus dem privatrechtlichen Eigentum (§ 903 BGB) abzuleitende Hausrecht der Verfügungsbeklagten gegenüber. Insofern war eine Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls geboten. Diese führte im Streitfa[…]


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