OLG München – Az.: 20 U 2853/08 – Urteil vom 25.05.2011
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 410,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Bei der Kostenentscheidung in Ziffer II. des Urteils vom 12.11.2008 hat es sein Bewenden. Darüber hinaus trägt der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 03.04.2011 auf 24.326,15 €, ab dem 04.04.2011 auf 28.381,07 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Mutter, Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater, dem am 24.10.2005 verstorbenen Karl L., geltend.
Karl L. wurde von der Beklagten, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte, aufgrund testamentarischer Verfügung allein beerbt, die Schwester des Beklagten, Ulrike P., ist Schlusserbin. Der Kläger verlangt als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasses.
Im Aktivvermögen des Erblassers befanden sich zum Zeitpunkt seines Todes ein Bankguthaben in Höhe von insgesamt 4.624,- EUR sowie ein Betrag in Höhe von 2.587,59 EUR aus einer Lebensversicherung, insgesamt also 7.211,59 EUR.
Im Zusammenhang mit der Beerdigung des Erblassers entstanden Kosten in Höhe von 1.430,84 EUR, davon 250,- EUR für Blumenschmuck und 185,50 EUR für die Todesanzeige. Der Name des Klägers war weder auf der Schleife des Blumenkranzes noch in der Todesanzeige erwähnt.
Mit notarieller Urkunde vom 05.08.1997 hatten der Erblasser und die Beklagte auf Ulrike P. das Anwesen … in O. gegen Wart und Pflege und die Einräumung eines Wohnrechts übertragen (Anlage B 8). In Ziffer III.4. der Urkunde wird übereinstimmend festgestellt, dass der Ausbau des Dachgeschosses allein auf Kosten der Erwerberin erfolgt sei. In Ziffer X. der Urkunde findet sich die Feststellung, dass der Kläger zur Finanzierung seines Wohnhauses erhebliche Zuwendungen in Geld in Anrechnung auf den Pflichtteil erhalten habe und Ulrike P. durch die Grundstücksüberlassung dem Bruder gleichgestellt und zu keiner Hinzuzahlung oder Ergänzung verpflich[…]