OLG Koblenz – Az.: 10 U 1216/10 – Urteil vom 20.05.2011
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde und den Bestand einer der Urkunde zugrunde liegenden Forderung des Beklagten.
Der Beklagte, Vater der Klägerin, übertrug mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. vom 12. Mai 1997 (Urkundenrolle Nr. …/1997, Bl. 12 bis 19 d. A.) anlässlich der Trennung von seiner damaligen Ehefrau B. C. zwei Grundstücke zu je 1/3-Eigentumsanteil an diese im Wege der ehebezogenen Zuwendung sowie an die gemeinsamen Kinder D. C. und die Klägerin in der Form eines Kaufvertrages. Als Kaufpreis für die 2/3-Miteigentumsbruchteile der Kinder wurden 40.000 DM pro Kind vereinbart; dabei wurde ein Kaufpreisanteil von jeweils 10.000 DM mit einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus einer anderen notariellen Urkunde verrechnet. Der Kaufpreisrestbetrag von jeweils 30.000 DM (entspricht 15.338,76 €) war fällig und bis dahin zinslos zahlbar an den Beklagten spätestens zum 31. Mai 1997, danach mit Verzugszinsen in Höhe von 10 %. Wegen der Zahlungsverpflichtungen aus dieser Urkunde unterwarfen sich die Kinder des Beklagten wegen des Restkaufpreises von jeweils 30.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Restkaufpreis von den Kindern an den Beklagten gezahlt wurde.
Unter dem 14. August 2003 gab der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab (Bl. 7 bis 10 d. A.), wobei er die Restkaufpreisforderung gegen die Klägerin und/oder seinen Sohn D. C. nicht angab.
Am 10. November 2008 ließ der Beklagte die notarielle Urkunde in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung der Klägerin zustellen.
Nachdem Frau B. C. durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuwied – 5 M 1835/09 – den in der notariellen Urkunde …/97 titulierten Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen, begehrte die Klägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde …/97 gegen die Klägerin unzulässig ist[…]