Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 3 W 6/11 – Beschluss vom 19.05.2011
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 3.000,00.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beantragt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten für das im Rubrum genannte Grundstück als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Derzeit ist als Eigentümerin eingetragen die am […]2006 verstorbene C., geb. R.. Der Beschwerdeführer trägt vor, Erbe der Frau C. zu sein und legt dafür die Bescheinigungen der „District Probate Registry at Brighton“ vom 17.06.2009 und 01.10.2010 sowie Kopie eines handschriftlichen Testaments der Frau C. vor. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Erbe der Frau C. sei. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird Bezug genommen
Durch Verfügung vom 07.02.2011 wies das Grundbuchgericht den Verfahrensbevollmächtigten darauf hin, dass der Eintragung nach § 18 GBO noch Hindernisse entgegenstünden. Es sei die Vorlage eines deutschen Erbscheins nach § 2369 BGB erforderlich, um die Erbfolge in Form des § 29 GBO nachzuweisen. Das privatschriftliche Testament entspreche dieser Formvorschrift nicht. Die Bescheinigung des Nachlassgerichts Brighton könne nicht als Erbschein anerkannt werden.
Durch Schriftsatz vom 11.02.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigten unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts eingelegt. Der Hinweis des Grundbuchgerichts gehe schon im Hinblick auf § 108 Abs. 1 FamFG fehl. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass der vorgelegte Erbnachweis anerkannt werde, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfe.
Das Grundbuchgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet, denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums des genannten Grundstücks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO ist bezüglich der Erbfolge nach C. nicht in der nach §§ 29, 35 GBO notwendigen Form nachgewiesen.
Gemäß § 22 GBO bedarf es für die Berichtigung des Grundbuches des in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises seiner Unrichtigkeit und der Richtigkeit der Tatsachen, deren Eintragung begehrt wird. Nac[…]