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Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 10.2373 – Beschluss vom 24.05.2011

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird – insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2010 – für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.

Symbolfoto: Von Herrndorff image/Shutterstock.com

1. Die Zulassungsbegründung behauptet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass das Erstgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Beibringungsaufforderung für ein den Kläger betreffendes Fahreignungsgutachten rechtmäßig gewesen sei. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids habe die anlassbegründende Tat jedoch bereits annähernd sechs Jahre zurückgelegen. Trotz der 10-jährigen Tilgungsfrist sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zwischenzeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr auch als Kraftfahrer teilgenommen habe. Insgesamt habe die Beibringungsaufforderung deshalb nicht ergehen dürfen.

Wie jedoch das Erstgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei einem Vergehen, das im Verkehrszentralregister einzutragen ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG) für die Frage, ob es einer Beibringungsaufforderung zugrunde gelegt werden kann, ausschließlich darauf an, ob es nach den einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften noch berücksichtigt werden darf. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach – wie hier und auch von der Zulassungsbegründung nicht infrage gestellt – noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum mehr. Denn durch eine solche “Doppelprüfung“, in deren Rahmen im Anschluss an die Feststellung, dass der anlassgebende Sachverhalt noch verwertbar ist, zusätzlich eine Einzelf[…]


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