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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragungsfähigkeit Nießbrauchrechtsbestellung am Gesellschafteranteil eines GbR-Gesellschafters

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OLG Celle – Az.: 4 W 39/11 – Beschluss vom 25.05.2011

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Osterholz-Scharmbeck vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.925 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragsteller begehren die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes zugunsten der Antragstellerin zu 2, lastend an einem Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1.

I.

Der Antragsteller zu 1 ist zusammen mit zwei anderen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Sch., S.-L. und F. Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 2010 bewilligte (und beantragte) der Antragsteller zu 1 die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsrechtsbestellung am Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1 zugunsten der Antragstellerin zu 2 im Grundbuch von Ihlpohl Blatt 1088. Die beiden anderen Gesellschafter haben gleichfalls die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Eintragung für nicht zulässig erachtet wurde. Rechtsträger seien nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft. Die Nießbrauchsrechtsbestellung beeinträchtige nicht die konkrete Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Urkundsnotar eingelegten Beschwerde. Diese vertreten unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 4. Januar 2010 – Az.: 3 W 1242/09 -, dass die Verfügungsbeschränkung infolge einer Nießbrauchsbestellung eintragungsfähig sei.

II.

Die gemäß den §§ 71 ff. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass eine Nießbrauchsrechtsbestellung, lastend auf dem Gesellschaftsanteil eines der Gesellschafter einer GbR, nicht – mehr – eintragungsfähig ist.

Das Grundbuch hat die Aufgabe, dem Immobiliarverkehr eine sichere Grundlage zu geben. Dabei soll das Grundbuch klar und übersichtlich über den dinglichen Rechtszustand an Grundstücken Auskunft geben. Überflüssige Eintragungen sind zu vermeiden, da im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden soll als tatsächlich nötig ist (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2, 28). Nach dem mit Wirkung vom 18. August 2009 eingeführten § 899 a BGB wird bei einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürg[…]


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