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Eintragungsfähigkeit einer Grundschuld mit variablem Zinssatz

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OLG München – Az.: 34 Wx 71/11 – Beschluss vom 16.05.2011

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) – Grundbuchamt – vom 18. Januar 2011 aufgehoben.
Gründe
I.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 8.10.2010 hat der Beteiligte zu Lasten seines Grundstücks eine Buchgrundschuld im Betrag von 50.000 € bestellt, u.a. verzinslich vom Tag der Eintragung an jährlich mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Er hat die Eintragung dieser Grundschuld ins Grundbuch bewilligt und beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 18.1.2011 hat ihm das Grundbuchamt Frist zur Angabe eines Höchstzinssatzes in grundbuchtauglicher Form gesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, der das Grundbuchamt mit folgender Begründung nicht abgeholfen hat: Der Bundesgerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung vom 26.1.2006 (NJW 2006, 1341) ausgeführt, dass der Bestimmtheitsgrundsatz durch den Verzicht auf die Eintragung eines Höchstzinssatzes nicht gefährdet und mit Änderung des § 288 Abs. 1 BGB die neue Praxis vom Gesetzgeber auch so gewollt sei. Dementsprechend genüge die Bezugnahme auf einen variablen Zinssatz. Der Bestimmtheitsgrundsatz könne aber auf diese Weise nicht gewahrt werden. Ein Immobilienannuitätendarlehen sei in der Regel auf eine Laufzeit von 20 bis 30 Jahren angelegt. Für den nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger sei über diesen Zeitraum nicht zu berechnen, welcher Schuldbetrag ihm vorgehe. So sei derzeit der Basiszinssatz zwar sehr niedrig, er könne bei Anziehen der Inflation sich aber auch zwischen 10 % und 20 % bewegen. Gläubiger würden vermutlich, um sich abzusichern, intern einen so hohen „Höchstzinssatz“ ansetzen, um in ihrer Berechnung auf der kaufmännisch sicheren Seite zu sein. Dementsprechend würden die Kunden eine höhere Verzinsung in Kauf nehmen müssen. Dies könne nicht im Interesse des Verbrauchers sein.

Der Rechtsprechung könne auch nicht darin gefolgt werden, dass durch einen Vermerk bezüglich des Höchstzinssatzes das Grundbuch überfrachtet würde. Die Eintragung eines Höchstzinssatzes sei spätestens seit 1932 gängige Praxis. In diesem Zeitraum sei eine Überfrachtung nicht festgestellt worden. Auch die Erwägung, dass Kursschwankungen bei Fremdwährungsgrundpfandrechten einen ähnlichen Effekt der Unbestimmtheit auslösten, sei nicht überzeugend. Es bleibe nämlich dem nachrangigen Gläubiger unbenommen, sich dann das Grundpfandrecht in derselben fremdländischen Währung eintragen zu lassen. Sein R[…]


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