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Einbau einer Wärmepumpe in eine Heizungsanlage für Erdwärme – Gewährleistung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 83/10 – Urteil vom 25.05.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.07.2010 – 5 O 100/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger – als Besteller – begehrt vom Beklagten im Wege des Rückgewährschuldverhältnisses die Rückzahlung von Werklohn in Höhe von 14.350,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe einer Heizungsanlage sowie Schadensersatz in Höhe von 6.126,88 € für die Demontage einer Rohrleitung, eines Speichers und einer Wärmepumpe.

Auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück des Klägers, … Straße 2 in P…, befanden sich bereits zwei Erdwärmesonden (nachfolgend Sonden genannt) mit einer Soleleitung von 90 m. Die Sonden waren im Jahre 1991 verlegt worden. Die seinerzeit installierte Wärmepumpenanlage erwies sich als nicht hinreichend funktionierend.

Im Jahre 2007 beabsichtigte der Kläger, unter Verwendung der beiden bereits verlegten Sonden erneut eine Wärmepumpe in das Heizungssystem für das Haus zu integrieren und wandte sich dazu an den Beklagten. Am 27.08.2007 nahm der Beklagte an den Sonden eine Prüfung vor. Zwischen den Parteien ist dabei strittig, welchen genauen Umfang diese Prüfung hatte.

Unter dem 30.08.2007 erstellte der Beklagte das Angebot Nr. 60/2007 über die „Lieferung und Installation einer Wärmepumpe von e…“ zu einem Bruttoangebotspreis von 14.808,24 € für das Bauvorhaben des Klägers. Die Parteien schlossen unter dem 09.10.2007 einen Werkvertrag auf der Grundlage des vorgenannten Angebotes und vereinbarten einen Werklohn in Höhe von 14.800,00 €. Der Beklagte stellte unter dem 26.10.2007 eine Schlussrechnung über insgesamt 15.037,99 € brutto.

Symbolfoto: Von Kuchina/Shutterstock.com

In der – zeitlich nicht genau eingrenzbaren – Folge zeig[…]


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