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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskosten – Erteilung einer Aufstellung zu haushaltsnahen Dienstleistungen

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AG Lichtenberg – Az.: 105 C 394/10 – Urteil vom 23.05.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt, für das Mietverhältnis der Kläger über die in der … , Mietvertrag vom … , VE-Nr.: … , gelegene Wohnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 als Teil der Betriebskostenabrechnung unentgeltlich eine Aufgliederung zu erstellen, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35 a EStG ausweist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die unentgeltliche Erteilung einer Aufgliederung über die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Kläger sind seit 1992 Mieter einer im Eigentum der Beklagten und Vermieterin stehenden Wohnung in der … für die sie monatlich die Nettokaltmiete sowie Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leisten.

Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 erstellte die Beklagte am 04.10.2010 eine Betriebskostenabrechnung, welche die Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35 a EStG nicht auswies. Darin hieß es, eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen entsprechend § 35 a EStG könne gegen eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € für Mieter und 10,00 € für Mitglieder der Genossenschaft angefordert werden.

Die Kläger forderten die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 11.10.2010 auf, die Aufstellung über die Kosten ohne die Geltendmachung eines Entgeltes nachzureichen. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 18.11.2010 mit, sie sei bereit, eine Bescheinigung auszustellen, allerdings nur gegen ein Entgelt in Höhe von 20,00 €. Die gegenüber der Beklagten im Jahr 2009 gestellten Rechnungen wiesen den Anteil der steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen aus.

Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com

Die Kläger legten gegen die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 Widerspruch ein, nahmen ihn aber mit Schriftsatz vom 25.02.2011 zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, mit der Erstellung einer Aufgliederung der haushaltsnahen Dienstleistungen erfÃ[…]


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