OLG München – Az.: 34 Wx 161/10 – Beschluss vom 27.05.2011
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 80.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Miteigentumsanteils zu 285/10.000 an einem vereinigten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Maisonette, Appartements, Büro- und Nebenräumen, bezeichnet mit Nr. 603 laut Aufteilungsplan. Das Sondereigentum befindet sich im 6., 7. und 8. Stockwerk der Wohnanlage. Die notarielle Urkunde vom 12.11.2009 enthält die Unterteilung dieses Wohnungseigentums und dazu folgende Erklärung:
Der Eigentümer … spaltet hiermit gemäß § 8 WEG die nachfolgend näher bezeichneten Miteigentumsanteile von dem bisherigen Miteigentumsanteil des Raumeigentums Nr. 603 in Höhe von 170/10.000 ab …
Sodann wurde mit diesen Anteilen jeweils das im 6. Stockwerk befindliche Sondereigentum an einer Raumeinheit verbunden, nämlich
(1) ein Miteigentumsanteil zu 35/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 601 bezeichneten Räumlichkeiten (Zimmer, Kochnische, WC/Bad und Loggia),
(2) ein Miteigentumsanteil zu 35/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 602 bezeichneten Räumlichkeiten (Zimmer, Kochnische, WC/Bad, Flur und Loggia),
(3) ein Miteigentumsanteil zu 100/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 604 bezeichneten Räumlichkeiten (vier Zimmern, einer Küche, Bädern, WC, Flur und vier Loggias samt Sondereigentum an Dachterrasse und Kellerraum) sowie Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz.
In der Urkunde ist festgehalten, dass für den Bestand des Sondereigentums der „Resteinheit Nr. 603“ ohne Rücksicht auf die vorgenommenen baulichen Veränderungen im 6. Obergeschoss, nämlich die Errichtung eines Glaspavillons und die Umgestaltung einer Wendeltreppe, der bisher im Grundbuch vollzogene Stand gilt und sich die Rechtsverhältnisse insoweit nicht ändern, ferner, dass gemeinschaftliches Eigentum von der Unterteilung nicht betroffen sei. Als Anlage beigefügt sind (u.a.) ein Aufteilungsplan für das 6. Obergeschoss sowie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 28.12.2009 für die Wohnungen Nrn. 601, 602 und 604. Diese enthält den Hinweis, dass die Einheit Nr. 603 in den darüberliegenden Geschossen unverändert bleibe.
Unter dem 7.1.2010 hat die Beteiligte[…]