Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 4/11 – Urteil vom 27.05.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 11.11.2010, Az.: 11 Ca 506/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung. Die Klägerin ist gelernte kaufmännische Angestellte. Sie ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.06.1994 seit dem 01.07.1994 bei der Beklagten in deren Klinikum Idar-Oberstein als Angestellte beschäftigt. Zuvor war sie bereits ab Juli 1987 bei einem städtischen Krankenhaus in C-Stadt tätig. Sie wurde zunächst in Vergütungsgruppe VII BAT eingereiht und in der Folge in Entgeltgruppe 5 TVöD überführt. § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 16.09.1994 enthält folgende Bestimmung:
„Die Angestellte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihr übertragene Arbeit, auch an einem anderen Dienstort, zu leisten, die ihr nach ihrer Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert wird.“
Die Klägerin hat in der Vergangenheit an mehreren Fortbildungsmaßnahmen für Chefarztsekretärinnen teilgenommen. Sie wurde bei der Beklagten in der Funktion einer Chefarztsekretärin beschäftigt. Nach Anhörung des Betriebsrats und dessen Zustimmung wurde die Klägerin seit dem 18.01.2010 bei gleicher Vergütung in der Schreibzentrale eingesetzt. Gegen diese Versetzung richtet sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 11.11.2010, Az.: 11 Ca 506/10.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin in die Schreibzentrale des D. unwirksam ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst – ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass die Versetzung durch das ihr zustehende Direktionsrecht gedeckt sei. Zwar sei die Einstellung nicht für eine bestimmte Tätigkeit, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich erfolgt, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Damit erstrecke sich zwar das Direktionsrecht auf andere Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllten. Es könne aber n[…]