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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung – Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

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Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 10 Sa 2043/10 – Urteil vom 27.05.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.10.2010 – 1 Ca 1157/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der am 20.7.1977 geborene Kläger ist seit dem 18.11.2005 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.10.2006 (Bl. 43 f. d. A.) bei der Beklagten, einem Betrieb für Stanz- und Zerspanungstechnik, Gehäusebau, Werkzeug- und Sondermaschinenbau mit mehr als 10 Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, als Produktions- und Fertigungshelfer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 1.600,00 € tätig.

Ob die Beklagte am 08.04.2010 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, in Zukunft ohne Produktionshelfer zu arbeiten und deren Tätigkeit auf andere Mitarbeiter zu übertragen, ist zwischen den Betriebsparteien streitig. Unstreitig beschäftigte die Beklagte Anfang des Jahres 2010 ca. 8 – 10 Produktionshelfer.

Mit Schreiben vom 28.04.2010 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.2010.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 03.05.2010 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Neben dem Kläger wurde am 28.04.2010 ein weiterer Mitarbeiter, Herr H1, der als Fahrer und Produktionshelfer eingesetzt gewesen ist, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Auch er erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht (1 Ca 1091/10 Arbeitsgericht Iserlohn = 10 Sa 2006/10 LAG Hamm).

Derzeit beschäftigt die Beklagte noch 42 Mitarbeiter, davon etwa 2 Produktionshelfer.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Betriebsbedingte Gründe lägen nicht vor. Die behauptete unternehmerische Entscheidung werde bestritten. Es fehle insoweit an einem nachvollziehbaren Organisationskonzept der Beklagten. Allein die vorgetragenen und bestrittenen Umsatzzahlen seien für die ausgesprochene Kündigung unzureichend. Vorgetragen sei auch nicht, welches Arbeitsvolumen noch vorhanden sei.

Darüber hinaus werde die Richtigkeit der sozialen Auswahl bestritten. Die Beklagte beschäftigte nach wie vor Produktionshelfer, die in allen Bereichen eingesetzt würden. Hierbei handele es sich insbesondere um die Mitarbeiter K2, G1, K6, T2, C2 und K3.

Deren Tätigkeit könne der Kläger ebenfalls übe[…]


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