LG Berlin – Az.: 67 S 70/11 – Urteil vom 26.05.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. November 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick -17 C 138/10- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die Kammer nimmt hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht Bezug auf die Gründe des richterlichen Hinweises vom 28. März 2011, an denen es –trotz der weiteren Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. April 2011- festhält.
Mit dem vorgenannten Hinweis der Kammer vom 28. März 2011 ist auf folgendes hingewiesen worden:
„I. Die gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Berufung gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft ist und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer erreicht ist sowie die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO gewahrt sind. Insbesondere übersteigt die Beschwer den Betrag von 600,00 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte dazu verurteilt zu unterlassen, auf dem Hof des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks ein Fahrrad abzustellen. Das Amtsgericht hat den Kostenstreitwert hierfür auf 300,00 € festgesetzt. Die Beklagte nimmt für sich das Recht in Anspruch, weiterhin dort ein Fahrrad abstellen zu dürfen. Maßgeblich für die Beschwer ist der Betrag, den die Beklagte aufwenden müsste, wenn sie woanders einen Stellplatz für ein Fahrrad oder mehrere Stellplätze mieten müsste. Das monatliche Entgelt für einen Fahrradabstellplatz kann mit 25,00 € geschätzt werden. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beläuft sich in analoger Anwendung von § 9 Satz 1 ZPO auf den 42-fachen Betrag, nämlich auf einen Betrag von 1.050 €.
II. Die Berufung dürfte jedoch keinen Erfolg haben.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Beklagte dazu verurteilt, das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks zu unterlassen, auf dem sich ihre Mietwohnung befindet.
1. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Klägerin am 23. Oktober 2002 geschlossenen Vertrages Mieterin einer Wohnung im Hause …, … Berlin. In dem Mietvertrag ist nicht ausdrücklich die Rede davon, dass der Beklagten das Abstellen eines Fahrrades auf dem Hof des Grundstücks gesta[…]