Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Weiterbeschäftigung im Wege des Betriebsübergang

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Hamburg – Az.: 13 Ca 39/11 – Urteil vom 27.05.2011
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen 2 von dem Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und macht seine Weiterbeschäftigung im Wege des Betriebsübergangs gegenüber der Beklagten zu 2) geltend.

Der Kläger ist seit dem 1.10.1995 bei der A. GmbH & Co. KG als Mediengestalter / Kundenbetreuer beschäftigt gewesen. Die A. GmbH & Co. KG firmierte unter dem 18.2010 in C. GmbH & Co. p. KG um bei der der Kläger weiterhin als Mediengestalter / Kundenbetreuer tätig gewesen ist. Die C. GmbH & Co. p. KG hat zuletzt ihren Betriebssitz unter der Anschrift O. in H. gehabt. Bei der C. GmbH & Co. p. KG bestand ein Betriebsrat und diese beschäftigte ca. 27 Arbeitnehmer/innen. Der Betriebszweck der C. GmbH & Co. p. KG bestand aus Dienstleistungen der Druckvorstufe, d.h. Aufbereitung von Vorlagen, so dass sie unmittelbar als Druckvorlagen genutzt werden konnten. Die Insolvenzschuldnerin

– betrieb ferner unter dem Namen „M.“ eine Datenbank, in der nur Bilder eingestellt wurden, die dann von Dritten genutzt wurden, und die keine Online-Dienstleistungen, z.B. mittels Verlinkung, enthält.

– stellte Print-Magazine online.

Im Branchenverzeichnis war die C. GmbH & Co. p. KG unter „Multimediaagenturen und Internetdienstleister“ eingetragen.

Nachdem die C. GmbH & Co. p. KG Anfang November 2010 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, wurde der Beklagte zu 1) mit Wirkung ab 4.11.2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalter (Bl. 56/57 d.A.) und mit Wirkung ab 1.1.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. GmbH & Co. p. KG (Bl. 6 – 9 d.A.) bestellt.

Jedenfalls ab dem Jahr 2009 wurde die Insolvenzschuldnerin aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit der Beklagten zu 2) und der A. C. GmbH tätig. In diesem Rahmen arbeitete die Insolvenzschuldnerin die von den beiden vorgenannten Unternehmen akquirierten Aufträge von deren Kunden ab. Die Insolvenzschuldnerin berechnete ihre Leistungen den beiden vorgenannten Unternehmen. Aufgrund von deren immer unregelmäßigeren Zahlungen kam es zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin.

Der Beklagte zu 1) informierte am 15.12.2010 in den Geschäftsräumen der Insolvenzschuldnerin u.a. den Betriebsrat u.a. darüber, dass aufgrund der nicht kostendeckenden Auftragslage eine Weiterführung des Betriebs Auftragslage eine Weiterführung des Geschäftsbetriebes nicht möglich sei, […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv