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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Unterlassung der Nutzung von Sondereigentum als erotische Massagepraxis

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AG Wiesbaden – Az.: 92 C 5055/10 – Urteil vom 27.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A. straße … in W.. Die Beigeladene ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind zu jeweils ½ Eigentümer eines 2059/10.000tel Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Sondereigentumseinheit im ersten Obergeschoss. Gemäß Teil III § 1 Nr. 2 der Teilungserklärung sind die Sondereigentumseinheiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zu gewerblichen Zwecken bestimmt. Die im Eigentum der Beklagten stehende Sondereigentumseinheit Nr. 3 ist in der Teilungserklärung ausdrücklich als „Praxis“ bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung wird auf Blatt 50 ff. der Akte Bezug genommen.

Die Sondereigentumseinheit der Beklagten war bis Mai 2008 als Arztpraxis vermietet. Als diese schloss und die Beklagten keinen Arzt als Nachmieter fanden, haben sie ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt, um zwei voneinander getrennte Einheiten zu schaffen, die zu Wohnzwecken vermietet werden können.

Aufgrund einer Klage der Kläger zu 1) und zu 2) wurde den Beklagten mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01.12.2009 (Az. 92 C 4003/09 – 78) untersagt, ihre Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken zu nutzen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, über die noch nicht beschieden wurde.

Am 14.07.2010 hat die Mutter des Beklagten zu 1), Frau./., die Sondereigentumseinheit der Beklagten an Frau ./. zum Betrieb eines „erotischen Massagestudios“ vermietet. Zu dem Mietvertrag wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen, in dem die Mieterin zusichert, dass in den Räumlichkeiten keinerlei sexuelle Handlungen statt finden, sondern lediglich Massagen, auch mit erotischem Charakter, die der Entspannung und Erholung dienen. Der Betrieb werde mit äußerster Diskretion betrieben, Werbung an oder im Gebäude erfolge nicht. Lediglich auf den Klingelschildern an der Außentür und der Tür im Treppenhaus werde die Aufschrift „M. R..[…]


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