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Vollstreckungsabwehrklage – Einwand der Erfüllung und Verwirkung der Forderung

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LG Wiesbaden – Az.: 9 O 68/10 – Urteil vom 26.05.2011

Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 08.07.2010 zu 9 O 68/10 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Bad Schwalbach angewiesen wird, den dort zu 5 HL 24/2010 hinterlegten Betrag nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin erhebt gegen eine gegen sie gerichtete und in einem Vergleich titulierte Forderung der Beklagten den Einwand der Erfüllung und verlangt den Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus eben diesem Vergleich.

Die Parteien sind Schwestern und Kinder der Zeugin E. S. Letztere war ehedem Eigentümerin des Anwesens namens O. in H. Die Beklagte, welche vor der Geburt der Klägerin im Jahre 1963 von einem Onkel einen namhaften Betrag geerbt hatte, suchte dieses Anwesen zu übernehmen, weshalb sie in dieses umfangreichere Investitionen tätigte. Bevor es zu der Übername kam, überwarf die Beklagte sich mit der Zeugin E. S. In der Folgezeit führte sie mit dieser vor dem Landgericht Wiesbaden diverse Rechtsstreite wegen der von ihr getätigten Investitionen, namentlich zu 6 O 323/86 und zu 6 O 294/88. Wegen des von ihr der Klägerin zugewandten Betrages in Höhe von 80.000,00 DM führte die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Landgericht Wiesbaden zu 6 O 386/82 einen Rückforderungsrechtsstreit, welcher erstinstanzlich mit einer Klageabweisung endete. Das vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 3 U 187/84 dieserhalb anhängige Berufungsverfahren endete mit einem unter dem 25.06.1987 geschlossenen Vergleich, auf Grund dessen die hiesige Beklagte von der hiesigen Klägerin unter den dort festgelegten Voraussetzungen die Zahlung des dort genannten Betrages verlangen kann. Zahlungen der hiesigen Klägerin an die hiesige Beklagte sollten hiernach entweder bei Tod der gemeinsamen Mutter, der Zeugin E. S., oder aber bei Grundstücksverkäufen durch die gemeinsame Mutter, die Zeugin E. S., in bestimmter Mindestgröße erfolgen. Der Zahlungsanspruch der Beklagten wurde grundpfandrechtlich gesichert. Die Mutter der Parteien, Frau E. S., veräußerte das Anwesen namens O. an die Eheleute Th. A. und I. K. zu UR-Nr. 49/1988 des Notars K.-H. L. in W. In der[…]


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