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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot – Beschaffenheit Heizanlage / mangelnde Gebäudeisolierung

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AG Krefeld – Az.: 11 C 524/07 – Urteil vom 27.05.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 3.342,75 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.07.2007 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von € 359,50 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung darf durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Gemäß Mietvertrag vom 00.00.0000 sind die Beklagten Mieter des Klägers hinsichtlich der im Dachgeschoss Mitte des Hauses Gstr 00 in …1 M gelegenen Wohnung. Die Parteien vereinbarten in § 4 des Mietvertrages eine monatliche Gesamtmiete von umgerechnet € 833,41, nämlich ein Kaltmiete von € 664,68, nebst einer Heizungs- und Betriebskostenvorauszahlung von € 168,73.

Die Parteien vereinbarten in § 4 Ziffer 5. des Mietvertrages die von den Beklagten zu tragenden Betriebskosten und in § 16 des Vertrages die Umlage der Kosten für Heizung und Warmwasser. Hinsichtlich der letztgenannten Kosten wurde ein Verteilerschlüssel von 50 % nach Verbrauch und 50 % nach dem Verhältnis von Gesamtfläche zu Wohnfläche vereinbart. Vereinbarungsgemäß sollten alle weiteren Kosten nach dem Verhältnis von Gesamtfläche zu Wohnfläche verteilt werden mit Ausnahme der Kosten für die Wasserversorgung, die Entwässerung und die Müllabfuhr, die nach Personenzahl umzulegen sind.

Die Häuser Gstr 00-00 bilden eine Wirtschaftseinheit, weil die Versorgungseinrichtungen für Wasser und Heizung sich im Hause Frankenring 00 befinden ebenso wie der Hauptzähler der Gesamtversorgung mit Kaltwasser und Gas.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.04.2005 gemäß seinen Abrechnungen vom 24.04.2006, neu berechnet mit Abrechnung vom 09.10.2006 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in die Neuberechnung erhöhte Beträge eingegangen sind, die außerhalb der Abrechnungsfrist nicht mehr geltend zu machen sind, in Höhe von insgesamt € 1.392,81 und für den Abrechnungszeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 in vormaliger Höhe von € 1.949,94, die sich jedoch aufgrund der Nichtberücksichtigung von Leerständen im Abrechnungszeitraum um € 87,61 verringert. Der Kläger fordert demgemäß Zahlu[…]


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