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Verkehrsunfall – Sturzunfall eines Fußgängers neben einem anfahrenden Bus

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LG Essen – Az.: 3 O 55/11 – Urteil vom 26.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger Ansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Busunfall geltend, der sich am 16.11.2007 gegen 17.40 Uhr in F, I-Str. , im Bereich der Haltestelle „C-Platz“ ereignete.

Verletzt wurde bei dem nachfolgend zu beschreibenden Ereignis die Zeugin A, die bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert ist.

Die Zeugin A befand sich zunächst schräg gegenüber dem Bus auf der anderen Straßenseite vor einem Einzelhandelsgeschäft im Bereich der I-Straße, Haus Nr. … In der Mitte der zweispurigen Fahrbahn befindet sich eine Verkehrsinsel (Querungshilfe), jenseits dieser Verkehrsinsel stand auf der anderen Straßenseite der Linienbus der Beklagten. Dieser befand sich unstreitig bereits unmittelbar vor der Abfahrt, die Türen waren geschlossen.

Die Klägerin trägt vor, die Zeugin A habe die Fahrbahn überquert und noch an die geschlossene Tür des noch stehenden Busses geklopft, um diesen noch zu erreichen. Gleichwohl sei der Bus angefahren.

Daraufhin habe sich die Zeugin zur Seite weggedreht, um sich in Sicherheit zu bringen. Dabei sei sie nach hinten gerutscht und mit dem linken Bein von der Bordsteinkante abgerutscht. Mit dem Kopf sei sie auf dem Gehweg aufgeschlagen. Nachfolgend habe der Bus mit seinem hinteren rechten Zwillingsreifen ihren linken Fuß überrollt.

Dabei erlitt die Zeugin eine Platzwunde am Kopf und eine offene Wunde des Unterschenkels. Sie wurde mit dem RTW ins Krankenhaus verbracht, wo sie bis zum 03.02.2008 und in der Folgezeit vom 22.02. bis zum 20.08.2008 stationär verblieb.

Die Klägerin behauptet, aufgrund der Beinverletzung der Zeugin A habe sie Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 18.160,43 EUR erbracht, die sich wie folgt zusammensetzten:

Stationäre Krankenhausbehandlung:

16.11.2007 bis 31.01.2008: 12.901,68 EUR

31.01.2008 bis 03.02.2008: 469,32 EUR

22.02.2008 bis 20.03.2008: 4.223,88 EUR

Kosten des RTW: 268,00 EUR

Verbandsschuh: 49,12 EUR

Gehstock: 5,43 EUR

Rollator: 96,00 EUR

ambulante Behandlung, pauschal: 147,00 EUR

Hinsichtlich der Belege für diese Leistungen wir[…]


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