LG Saarbrücken – Az.: 13 S 25/11 – Urteil vom 27.05.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.01.2011 – 5 C 94/10 (03) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.03.2009 auf dem Parkplatz des Lidl-Einkaufsmarktes in … ereignet hat.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug zunächst in einer Parktasche auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes geparkt. In einer schräg gegenüberliegenden, durch eine Fahrgasse getrennten Parktasche stand die Erstbeklagte mit ihrem Fahrzeug, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist. Die Erstbeklagte kollidierte beim Rückwärtsausparken mit dem Fahrzeug des Klägers. Der von dem Kläger beauftragte außergerichtliche Sachverständige bezifferte in seinem Schadensgutachten die Kosten für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs auf 2.931,14 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 1.950,- € und den Restwert auf 310,- € (Gutachten Bl. 8 d.A.). Für die Gutachtenerstellung wurden dem Kläger 367,41 € in Rechnung gestellt. Die Zweitbeklagte hat außergerichtlich auf der Grundlage einer Haftungsteilung insgesamt einen Betrag von 1.018,71 € an den Kläger gezahlt.
Der Kläger hat erstinstanzlich den Wiederbeschaffungswert seines Wagens (1.950,- €), die Sachverständigenkosten (367,41 €) und eine Unkostenpauschale (25,- €) abzüglich der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten (1.018,72 €), mithin 1.328,70 €, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 117,57 € geltend gemacht. Er hat behauptet, er sei bereits vollständig aus der Parktasche herausgefahren und nach vorne weggefahren gewesen, als die Erstbeklagte, ohne auf ihn zu achten, rückwärts aus ihrer Parktasche ausgeparkt habe. Obwohl er sein Auto vor der Kollision noch zum Stehen gebracht habe, habe er den Unfall nicht mehr verhindern können. Die Beklagten treffe daher die Alleinhaftung. Den Restwert seines Fahrzeuges brauche er sich nicht anrechnen zu lassen, weil er das Fahrzeug weiter genutzt habe.
Die Beklagten haben vorgetragen, dass beide Fahrzeuge zum gleichen Zeitpunkt rückwärts ausgeparkt seien.