OLG Rostock – Az.: 5 U 183/10 – Urteil vom 27.05.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg teilweise – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – geändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.601,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2009 zu zahlen sowie den Kläger von Ansprüchen der Rechtsanwälte T. und Partner aus der Rechnung vom 05.10.2009 i.H.v. 229,55 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 6.008,39 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.03.2009 geltend, an dem der Beklagte mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug beteiligt war. Die Klage ist den Beklagten am 22.12.09 zugestellt worden. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor:
Der Umstand, dass sich der Beklagte mit seinem Fahrzeug neben der Straße auf dem Fußgängerbereich befunden habe und rückwärts wieder in den Straßenbereich gefahren sei, führe zu seiner alleinigen Haftung, da ein eklatanter Verstoß gegen § 10 StVO vorliege. Der Vorrang des fließenden Verkehrs sei nicht beachtet worden. Der Beklagte habe am 07.06.2010 selbst ausgesagt, dass er zunächst nur mit dem linken Rädern auf der Grünfläche gestanden habe, und dann, als er zum Stehen gekommen sei, beide Vorderräder bereits wieder auf der Hauptstraße gestanden hätten und seine Vorderräder nach rechts eingeschlagen gewesen seien und dass zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes seine Räder wieder nach links eingeschlagen gewesen seien. Damit sei er vom Seitenstreifen mit dem Fahrzeug in den fließenden Verkehr hineingefahren. Die Aussage des Beklagten sei widersprüchlich und nicht schlüssig.
Der Zeuge A. habe ausgesagt, dass sich das rechte Vorderrad des Fahrzeuges des Beklagten auf der rechten Fahrbahn befunden habe, als er an die Unfallstelle gekommen sei. Der Rückfahrscheinwerfer am Pkw des Beklagten sei a[…]