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Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

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Wann verfallen oder verjähren Ansprüche auf Erholungsurlaub?
Der Urlaub ist, abgesehen von der Weihnachtszeit, die schönste Zeit des Jahres. Aus diesem Grund ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass die Urlaubsregelung in dem Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber eine wichtige Stellung einnimmt. Viele Arbeitnehmer fiebern das ganze Jahr über regelrecht der Urlaubszeit entgegen, da in dieser Zeit die Arbeit ruht und Friede sowie Entspannung oder alternativ dazu ein wenig Abwechslung in den Alltag einzieht. Viele Arbeitnehmer wissen jedoch nicht, dass Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber regelrecht verfallen und sogar verjähren können. Eine landläufig weit verbreitete Meinung besagt, dass der Resturlaub bzw. Vorjahresurlaub bis zu dem magischen Datum 31.03. in Anspruch genommen werden muss, um einem Verfall der Urlaubsansprüche entgegenzuwirken. Dies ist auch in Teilen korrekt, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in dem Jahr 2019 die bisher geltende Rechtsprechung an die vorherrschende EU-Rechtsprechung angepasst. Diese Anpassung betraf auch die Themen Urlaubsverfall sowie weitergehende Gestaltung der Urlaubsübertragung.

Verfall oder Verjährung von Urlaubsansprüchen – Symbolfoto: Von Rawpixel.com/Shutterstock.com

Bislang gab es in dem deutschen Bundesurlaubsgesetz (kurz BUrlG) eine sehr eindeutige Regelung. Nach dieser Regelung musste der entsprechende Jahresurlaub aus dem Arbeitsvertrag heraus in dem jeweiligen laufenden Kalenderjahr von dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, da anderenfalls gem. § 7 Absatz 3 BUrlG eine Verjährung einsetzte.
Mit der Anpassung der Bundesrechtsprechung an die EU-Rechtsprechung gab es jedoch diesbezüglich eine wichtige Änderung!
Die Anpassung der Bundesrechtsprechung an die EU-Rechtsprechung hatte zur folge, dass ein Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nicht mehr automatisiert verfällt. Der Arbeitgeber hat vielmehr nunmehr die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf einen drohenden Verfall der Urlaubsansprüche ausdrücklich hinzuweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Verpflichtung durch ein Grundsatzurteil bestätigt.

Auch wenn diese Änderungen sicherlich für einen Arbeitnehmer sehr positiv sind muss […]


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