OLG Karlsruhe – Az.: 7 W 8/11 – Beschluss vom 26.05.2011
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 25. März 2011 – 3 O 25/11 – in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.05.2011 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR bewilligt wird.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Antragsgegner wurden durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 14.06.2010 (Beiakten, AS 897-935), bzgl. des Antragsgegners zu 1 rechtskräftig seit dem 22.06.2010 und bezüglich des Antragsgegners zu 2 seit dem 18.11.2010 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 18.11.2010 (Beiakten, AS 1149-1167) rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung u.a. zum Nachteil des Antragstellers verurteilt. Zugleich stellte das Amtsgericht im Adhäsionsverfahren gem. §§ 403 ff. StPO fest, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet seien, dem Antragsteller Schadensersatz zu leisten und ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Der Antragsteller wurde bei der Tat schwer verletzt, insbesondere konnte auch durch mehrere Operationen ein Sehverlust auf dem rechten Auge – allenfalls noch 8 % der normalen Sehschärfe – nicht vermieden werden und besteht die Gefahr einer Verschlechterung durch Überbeanspruchung des gesunden linken Auges. Den gelernten Beruf des Konstruktionsmechanikers kann er nicht mehr ausüben, seine gegenwärtige Tätigkeit als Maschinenbediener nur noch eingeschränkt. Er wird auf Grund des Vorfalls wegen schwerer Depressionen nervenärztlich behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Heidelberg – 6 Ls 38 Js …. – verwiesen.
II.
Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg bezüglich der beabsichtigten Schmerzensgeldklage aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR, § 114 ZPO.
1. Der Ansatz eines Mitverschuldens gem. § 25[…]