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Schadensersatz bei Beschädigung eines Fahrzeugs bei TÜV-Vorführung

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LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 2 O 357/10 – Urteil vom 27.05.2011

1. Das Land … wird verurteilt an die Klägerin 2.803,65 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2010 zu zahlen.

2. Das beklagte Land wird verurteilt die Kläger freizustellen von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 412,93 €.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3015,43 € gegen das Land … wegen einer anlässlich der TÜV-Vorführung ihres PKW verursachten Beschädigung ihres Fahrzeuges durch einen Mitarbeiter des TÜV … geltend.

Die Klägerin führte ihren PKW, Modell Seat Ibiza mit dem amtl. Kennzeichen … am 28.05.2010 beim TÜV … vor. Dieses war tiefergelegt und hatte einen Heckspoiler, der die Bodenfreiheit gerade noch auf das zulässige Maß reduzierte. Der Zeuge … hatte den PKW zuvor vorsichtig in den Prüfstand eingefahren.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des genannten Fahrzeugs. Das Fahrzeug sei kurz vor der TÜV-Vorführung neu mit Perleffekt und Zweischichtlack lackiert worden. Das Fahrzeug sei vom Zeugen … auf den Bremsenprüfstand gefahren worden. Durch das zu schnelle Herausfahren aus dem Prüfstand habe das Fahrzeug mit dem neu lackierten und neu angebrachten Heckspoiler hart aufgesetzt. Dadurch sei der Heckspoiler gegen die Karosserie gedrückt worden, was zu einem erheblichen Schaden geführt habe. Das Fahrzeug habe keine Vorschäden und Rostantragungen aufgewiesen, denn es sei 10 Tage zuvor neu instand gesetzt worden. Das Fahrzeug sei aufgrund der umfänglichen Reparaturarbeiten zwischen dem 14.06. und 18.06.2010 nicht einsetzbar gewesen. Die Gutachterkosten und Reparaturkosten seien bezahlt. Es seien insgesamt Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Reparaturkosten, allgemeine Auslagen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten entstanden. Der Faktor 1,5 sei bei der Berechnung der Anwaltskosten gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Land … wird verurteilt an die Klägerin 3.015,43 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

2. Das beklagte Land wird veru[…]


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