LG Kiel – Az.: 1 S 298/10 – Urteil vom 27.05.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung in Höhe von 1.600 € aus Darlehensvertrag bleibt vorbehalten.
Gründe
– abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO –
I.
Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Sie ist eines von vier Kindern, die Beklagte die Ehefrau des 2008 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass ist nicht werthaltig. Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung, deren Erlös von 15.723,03 € an die Beklagte als Bezugsberechtigte ausgezahlt wurde. Der Erblasser hatte im Jahr 1999 den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück, den die Beklagte ihm im Jahr 1983 geschenkt hatte, an diese zurückübertragen. Er hat einen Wert von 51.000 €. Die Beklagte hatte Auslagen im Zusammenhang mit der Beerdigung des Erblassers. Sie hat die Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung von 1.600 € erklärt, über deren Bestand noch nicht entschieden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend – allerdings in Höhe von 1.600 € unter Vorbehalt – stattgegeben. Zum Nachlass, von dessen Wert der Klägerin 1/16 zustehe, seien der Wert der Lebensversicherung und der Wert des hälftigen Grundstücksanteils hinzuzurechnen. Diese Rückschenkung sei zu berücksichtigen, weil der Erblasser mit ihr habe erreichen wollen, dass seine Kinder leer ausgingen. Die von der Beklagten geltend gemachten Beerdigungskosten seien nicht in voller Höhe abzuziehen. Das betreffe die Kosten für die Trauerfeier, weil die Beklagte insoweit einer eigenen moralischen Pflicht nachgekommen sei, und die Hälfte der Kosten für den Grabstein, weil dort noch Platz für die Beklagte freigehalten sei.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, die Rückübertragung des Grundstücksanteils stell[…]