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Pferdekauf – Kaufgewährleistungshaftung und Haftung Tierarzthaftung für  Ankaufsuntersuchung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 13 U 8/10 – Urteil vom 26.05.2011

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Tierarzt mit der Behauptung mangelhaft durchgeführter Ankaufsuntersuchung eines Pferdes die Zahlung von Schadensersatz.

Am 24.09.2008 kaufte sie von Frau T.-B. zum Preis von 2.000,00 € die Stute „L.“ (jetzt: „L.“). Der Beklagte hatte im Auftrag der Klägerin zuvor am 08.09.2008 eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt. Im Untersuchungsprotokoll war dazu unter anderem vermerkt:

Verhalten: lebhaft, Atemruhefrequenz: 18/Minute, Palpation des Rückens: erhöhte Drucksensibilität BWS/LWS, Bewegungsapparat/Ruheuntersuchung/Sehnen/Muskeln: verändert, schwach bemuskelt.

Etwa drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages stellte die Tierärztin L. eine geringgradige Lahmheit hinten rechts, eine Taktunsauberkeit vorne links und eine atrophische Rückenmuskulatur, die auf Druck schmerzhaft sei, fest. Der Tierarzt Dr. Be. bescheinigte für den 08.05.2009 eine spontane Lahmheit vorn rechts und typische Symptome einer RAO (recurrent airway obstruction).

Auf das in dem gegen die Verkäuferin gerichteten Beweissicherungsverfahren 32 H 13/09 (AG Neumünster) erstattete Sachverständigengutachten wandte die Verkäuferin Mangelkenntnis der Käuferin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin verfolgte die Klägerin daraufhin nicht weiter.

Die Klägerin behauptet u.a., die gesundheitlichen Probleme des Pferdes hätten bereits im Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorgelegen. Diese seien vom Beklagten nicht erkannt worden. Infolgedessen – so meint sie – habe der Beklagte ihr Schadensersatz, unter anderem bestehend aus dem Kaufpreis, Behandlungs-, Unterstell- und Berittkosten sowie die Kosten des gegen die Verkäuferin gerichteten Beweissicherungsverfahrens zu tragen.


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