LG Itzehoe – Az.: 4 O 214/10 – Urteil vom 27.05.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.789,52 € zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. August 2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 07. Juni 2010 auf der Straße … in … S mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei … in Höhe von 546,69 € durch Zahlung freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.
Der Kläger war im Jahre 2010 Eigentümer und Halter des PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte zu 1. war zu jener Zeit Halterin des PKW Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen …, deren Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. war.
Am 07. Juni 2010 befuhr der Kläger in Begleitung der beiden Zeuginnen V. und T. J. gegen 10.30 Uhr die Straße … in … S. . Diese Straße endet als Sackgasse in einem Wendehammer mit mehreren parallel zueinander angeordneten Parkplätzen. Unstreitig stand das Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf dem aus Sicht des Klägers äußeren linken Parkplatz, während der direkt rechts daneben gelegene Parkplatz frei war. Diesen freien Parkplatz steuerte der Kläger an, es kam jedoch kurz vor dem Parkplatz zu einer Kollision mit dem von der Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug, wobei die Ursache für den Zusammenstoß zwischen den Parteien streitig ist.
Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1. hinten links beschädigt. Zu dem Unfallort gerufene Polizeibeamten lehnten eine Aufnahme des Unfallereignisses ab mit der Begründung, dass niemand verletzt worden sei. Unstreitig rief die Beklagte zu 1. na[…]