Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U (Lw) 3/08 – Urteil vom 26.05.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Landwirtschaftsgericht – vom 27. November 2007 – Az. 44 Lw 5/07 – teilweise abgeändert und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner verurteilt, folgende landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 5,2518 ha an die Klägerin herauszugeben:
Gemarkung P… Flur 1, Flurstück 205, 0,52 ha,
Gemarkung P… Flur 2, Flurstück 11, 1,5774 ha,
Gemarkung P… Flur 2, Flurstück 13, 1,8 ha,
Gemarkung W… Flur 15, Flurstück 151, 0,5777 ha,
Gemarkung W… Flur 15, Flurstück 153/2, 0,7967 ha.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskostentragen tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner ¾. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu ¾. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 bis 4 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von insgesamt von 5,2518 ha.
Die Klägerin ist Eigentümerin der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen in P… und W…. Durch schriftlichen Vertrag vom 4. Juli 2003 verpachtete die Klägerin die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Dauer von 12 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 395,55 €. Auf Seiten des Pächters wurde der Vertrag von dem Beklagten zu 3, dem Gesellschafter der Beklagten zu 1, mit dem Zusatz „Gesellschafter der GbR“ unterzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 27. November 2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entschei[…]