Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 15 Sa 105/11 – Urteil vom 26.05.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.12.2010 – 2 Ca 1542/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung.
Der 38-jährige Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet. Seit Oktober 2001 ist er bei der Beklagten, die mit etwa 196 Arbeitnehmern ein Unternehmen zur Produktion von Kunststoffteilen für die Automobilindustrie betreibt, beschäftigt, zuletzt zu einem Stundenentgelt von 9,67 EUR brutto zuzüglich Zuschlägen, insgesamt monatsdurchschnittlich etwa 2000,00 EUR brutto. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.10.2001 (Bl. 49, 50 d.A.), gemäß dessen § 1 S. 1 der Kläger als Maschinenbediener eingestellt wurde.
Eingesetzt war der Kläger während seiner Beschäftigung im Wesentlichen als Roboterbediener in der Lackiererei, im Rahmen von Vertretungen – wie alle Mitarbeiter in der Lackiererei – auch in der Maschinenhalle sowie der Endmontage. In der Endmontage liegt das Stundenentgelt für neu eingestellte Arbeitnehmer bei 7,50 EUR brutto. Andere dort und in der Maschinenhalle tätige Arbeitnehmer erhalten hingegen ein Bruttostundenentgelt von bis zu 10,03 EUR oder in Einzelfällen mehr.
Mit Schreiben vom 27.08.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2010 und bot dem Kläger gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung als Mitarbeiter in der Endmontage ab dem 01.12.2010 an, indes zu einem Bruttostundenentgelt von 7,50 EUR. Die Änderungskündigung, unterzeichnet von dem Personalleiter der Beklagten, P1, ging dem Kläger am 27.08.2010 zu. Der Kläger nahm das in dem Kündigungsschreiben enthaltene Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt an.
Unter dem 30.08.2010 hat sich der Kläger mit am 31.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangener Kündigungsschutzklage gegen die streitige Kündigung gewehrt. Er hat das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten und die Sozialauswahl für nicht ordnungsgemäß gehalten, da über die Mitarbeiter der Lackiererei hinaus sämtliche Mitarbeiter hätten einbezogen werden müssen. Auch sei die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Befugnis des Personalleiters zum Ausspruch von Kündigungen hat der Kläger bestritten.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.0[…]