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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Teilkaskoversicherung – Ausschluss der fiktiven Abrechnung von Glasschäden nach Totalschaden

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AG Diepholz – Az.: 2 C 35/11 – Urteil vom 26.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für sein Kraftfahrzeug abgeschlossen. Durch Unfall entstand an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Mit der Klage macht der Kläger den gesamten Glasschaden am Fahrzeug als Nettobetrag abzüglich Selbstbeteiligung geltend. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten eine Klausel, wonach Glasschäden bei der Teilkasko nicht auf fiktiver Basis abgerechnet werden können.

Der Kläger hält diese Klausel für überraschend.

Die Parteien haben dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.100,96 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 zzgl. der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.


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