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Kfz-Kaskoversicherung – Obliegenheitsverletzung bei Diebstahlfalls – falsche KM-Angabe

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 27/11 – Beschluss vom 27.05.2011
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu Gunsten der Beklagten. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich Selbstbeteiligung zu Recht bejaht.

1.

Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com

Die Klägerin hat den Nachweis dafür erbracht, dass der streitgegenständliche PKW BMW X 5 in der Nacht vom 11.03. auf den 12.03.2009 entwendet wurde. Der Klägerin kommt hierbei eine Beweiserleichterung zugute, die auf einer dem Versicherungsvertrag innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiell rechtlichen Risikozuweisung beruht (BGH MDR 1999, Seite 1502 ff.; BGH, VersR 2002, Seite 431 ff.). Danach muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen. Erforderlich ist der Nachweis eines Mindestmaßes von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmen Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.

Das Landgericht hat nach der d[…]


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