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Haftung kreditfinanzierende Bank Fahrzeugfinanzierung – aufklärungspflichtiger Wissensvorsprungs

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OLG Frankfurt – Az.: 19 U 221/10 – Urteil vom 27.05.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.07.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die die Klage ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung im zuerkannten Umfang begründet. Das Vorbringen des Beklagten in zweiter Instanz rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Im Einzelnen:

In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt der Senat an, dass die Darlehensvaluta, soweit diese auf den Kaufpreis entfiel, entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2010, S. 7 (Bl.119 d.A.) weisungs- und damit ordnungsgemäß an die im Darlehensvertrag bezeichnete Händlerin, die Fa. A … GmbH, geleistet worden ist. Soweit der Beklagte dies bestreitet und eine unterbliebene Auszahlung an die genannte Firma daraus ableiten will, dass der Verkäufer V in Vertretung für die Fa. A … gehandelt habe, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, weshalb hierüber zu Recht in erster Instanz kein Beweis erhoben worden ist. Denn der Beklagte setzt sich mit diesem Vortrag zu seinem eigenen Vorbringen in der Klageerwiderung vom 19.02.2010, S. 4 und S. 7 (Bl. 55, 58 d.A.), in Widerspruch. Danach soll der Darlehensvertrag anlässlich eines Kaufes eines weiteren Gebrauchtwagens der Marke X bei der Fa. A … GmbH geschlossen worden sein bzw. durch Vermittlung der Mitarbeiter des Autohauses B … OHG bzw. A … GmbH als Verkäuferin abgeschlossen worden sein. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags kann nicht nachvollzogen werden, warum der Verkäufer V nunmehr für die Fa. A … GmbH aufgetreten sein soll. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die als Händlerin bezeichnete Fa. A … GmbH dem Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fahrzeug nicht übergeben hätte, wenn dem nicht die Zahlung des Kaufpreises vorausgegangen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte wegen nicht erfüllter Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen worden ist, was nahe gelegen hätte, wäre der Kaufpreis nicht, wie von ihm behauptet, an den Verkäufer gezahlt worden.


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