OLG München – Az.: 34 Wx 93/11 – Beschluss vom 27.05.2011
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 5. Januar 2011 in Ziffer 2 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht wegen des in Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bezeichneten Eintragungshindernisses zu verweigern.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 zurückgewiesen.
IV. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Grundbuch sind Rudolf G. (zu 50/100), Dorothea G. (zu 35/100), Cordula G. (zu 7,5/100) und Constanze G. (zu 7,5/100) als Grundstückseigentümer eingetragen. Rudolf G. ist am 26.6.2002 verstorben. Nach den dem Grundbuchamt gegenüber gemachten Angaben wurde er aufgrund letztwilliger Verfügungen beerbt von den weiteren drei Miteigentümern sowie von Dr. Angelika G. zu je 1/4. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Testamentsvollstrecker. Gemäß Erklärung vom 17.11.2010 gaben die Testamentsvollstrecker, und zwar die Beteiligte zu 2 persönlich und der Beteiligte zu 1 vertreten durch eine Miterbin aufgrund Vollmacht vom 2.7.2004, den Grundbesitz unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der beantragten Berichtigung im Grundbuch frei. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung der vier Personen in Erbengemeinschaft als Eigentümer des hälftigen Grundbesitzes und überließen diesen der Erbengemeinschaft.
Auf den notariellen Vollzugsantrag vom 21.12.2010 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 5.1.2011 unter Fristsetzung beanstandet:
1. Die vom Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht vom 2.7.2004 umfasse, neben nicht einschlägigen Punkten, nur die Vertretung bei Vereinbarungen zur Erbauseinandersetzung und bei der Übertragung von in den Nachlass fallenden Grundbesitz oder Grundbesitz-Miteigentumsanteilen an die Erben oder Vermächtnisnehmer. Die Überlassung des Grundbesitzes zur freien Verfügung falle nicht hierunter. Erforderlich sei daher die Genehmigung des Beteiligten zu 1 zur Erklärung vom 17.11.2010.
2. Der in der Nachlassakte befindliche Erbschein sei nur für Handelsregisterzwecke erteilt und könne somit nicht Grundlage für die Eintragung der Erben im Grundbuch sein. Es sei daher zum Vollzug ein für Grundbuchzwecke erteilter Erbschein in Original-Ausfertigung vorzulegen oder diesbezüglich nach Erteilung des Erb[…]