AG Bremen – Az.: 9 C 0059/20 – Urteil vom 09.10.2020
1. Die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlung.
Die Zedenten, Familie L…, buchten bei der Beklagten für den 10.10.2018 den Flug … von Palma nach Bremen, der planmäßig um 22:15 Uhr Ortszeit sein Ziel erreichen sollte. In Bremen gilt ab 22:00 Uhr ein eingeschränktes und ab 22:30 Uhr ein striktes Nachtflugverbot.
Der Flug wurde kurzfristig nach Hannover umgeleitet, weshalb die Zedenten ihr Endziel im Ergebnis mit einer Verspätung von mehr vier Stunden erreichten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte insofern 4 x 400,00 € Ausgleichszahlung schulde.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation und trägt vor, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung geführt hätten. Drei der vier eingeplanten Vorflüge hätten zuvor neue Slots erhalten und erst verspätet starten dürfen. Die Verspätungen hätte dazu geführt, dass die im Umlaufverfahren eingeplante Maschine den Bremer Flughafen nicht mehr vor Eintritt des dortigen Nachtflugverbots hätte erreichen können. Der unmittelbar vorangehende Vorflug sei wegen Kapazitätsengpässen mit einer Verspätung von 1 Stunde und 14 Minuten gestartet. Auf die Zuteilung der verbindlichen Slots habe die Beklagte aber keinen Einfluss.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen in titulierter Höhe Zahlungsansprüche gemäß Art. 5, 7 Verordnung EG Nr. 261/04 zu.
Die Klägerin hat mit den betroffenen Fluggästen Jessika, Tim, Karlotta und Jan L… Abtretungsverträge geschlossen (Bl. 42-43 d.A.), weshalb die Klägerin […]