LG Hamburg – Az.: 334 O 255/09 – Urteil vom 26.05.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten aus einer Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Halten von L. B. G. C. Zertifikaten (WKN:) keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Drittwiderbeklagten tragen diese jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte jeweils 50 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht € 9.625,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 10 „G. C.- Zertifikate“ der Emittentin L. B. T. Co.B.V. (im Folgenden: Fa. L.). Er stützt seinen Anspruch auf Prospekthaftung, Beratungsverschulden, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen und deliktisches Verhalten.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Drittwiderbeklagte, Kunde der D. seit 1963, ist Ingenieur und 68 Jahre alt. Die D. Bank ist zwischenzeitlich mit der Beklagten verschmolzen.
Der Drittwiderbeklagte investierte ausweislich des Umsatzberichtes für sein Depot für den Zeitraum ab 31.12.2003 in Einzelaktien und Aktienfonds. Er hielt Anteile an offenen Immobilienfonds und tätigte alternative Investitionen (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten: Anl. B 14, B 15). Ausgabeaufschläge und andere Gebühren wurden zwischen dem jeweiligen Berater und dem Drittwiderbeklagten verhandelt und sodann bezahlt. Ende Januar 2006 sprach der Mitarbeiter der D. Bank, R. K. den Drittwiderbeklagten auf den Erwerb eines Zertifikates an. Am 17.2.2006 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Drittwiderbeklagten und R. K.. Es wurde der Erwerb des „D. G. C. Zertifikates“ erörtert. Hinsichtlich der Risiken wurde jedenfalls unstreitig über die unteren Grenzen gesprochen, unter die das Zertifikat während der Laufzeit nicht fallen dürfe, um die Verzinsung zu erhalten. Der Drittwiderbeklagte kaufte das Zertifikat für einen Anlagebetrag in Höhe von € 50.000,00.
Symbolfoto: Von everything pos[…]