AG Bonn – Az.: 57 Ds – 900 Js 607/10 – 24/11 – Urteil vom 26.05.2011
Die Angeklagte ist der fahrlässigen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig. Sie wird verwarnt.
Ihr wird aufgegeben, eine Geldbuße von 150,- Euro in monatlichen Raten von 15,- Euro jeweils am 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. des Monats, der auf die Rechtskraft des Urteils folgt an
……………
zu zahlen.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen. Ihre eigenen notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte selbst.
§§ 229, 230, 306 a Abs. 1 Nr. 3, 306 d Abs. 1, 32 StGB, 1, 105 JGG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Die mittlerweile 19-jährige Angeklagte wurde in C geboren und hat keine weiteren Geschwister. Die Eltern kamen 1987 aus Polen nach Deutschland. Die Angeklagte wohnt noch im elterlichen Haushalt.
Symbolfoto: Von Leszek Glasner/Shutterstock.comSie besuchte zunächst die Grundschule und wechselte dann aufs Gymnasium. Im Juni 2010 verließ sie das Gymnasium mit der allgemeinen Hochschulreife. Seit September 2010 studiert sie an der J-C4-B in L3 mit dem Schwerpunkt Tourismus. Studiengebühren und Studienkosten werden zur Zeit von den Eltern getragen. Nach dem Abitur suchte sich die Angeklagte einen Aushilfsjob zur Überbrückung der Zeit bis zum Studium. Sie fand in einem Fitnessstudio E eine Anstellung als 400-Euro-Kraft.
Strafrechtlich ist sie nicht in Erscheinung getreten.
Im Juli 2010 begab sich die Angeklagte zu dem Fitnessstudio E und absolvierte zunächst ein Bewerbungsgespräch. Etwa 2 Wochen vor dem 27.07. begann sie mit ihrer Arbeit. Sie nahm ihre Tätigkeit im Fitnessstudio E in der H-Straße in C-W auf. Bei ihrem Arbeitsbeginn wurde ihr erklärt, dass sie an der Rezeption arbeiten sollte. Dort musste sie ein spezielles Computerprogramm nutzen. Sie hatte die Kunden zu betreuen und Termine zu managen. Zu ihren Aufgaben gehörte es, dass sie stündlich einen Rundgang im Fitnessstudio machen sollte, um die Kontrolle von Mülltonnen und ähnlichem zu absolvieren. Zum Fitnessstudio gehört eine Sauna, in der stündlich ein Aufguss angeboten wird. Die Zeugin L2, die im Fitnessstudio arbeitet, erklärte der Angeklagten ihre Tätigkeit. Sie absolvie[…]