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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldungspflicht des Mieters bei Austausch von PVC-Boden gegen Laminat

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LG München I – Az.: 31 S 22203/10 – Urteil vom 26.05.2011

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.2010, Az. 424 C 13240/10, dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, den Austausch den in ihrer Mietwohnung (Wohnung Anwesen M. straße … , 1. OG rechts, … M.) noch vorhandenen PVC-Böden im Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer und im Flur gegen neue Laminat-Böden, Typ Buche hell, zu dulden.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanziellen Urteils verwiesen, §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1 ZPO.

B.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der tenorierte Duldungsanspruch hinsichtlich der Modernisierung der Fußbodenbeläge (Austausch PVC gegen Laminat) aus § 554 Abs. 2 BGB zu.

I. Die Klägerin hat ihre Ankündigungspflicht im Sinne des § 554 Abs. 3 S. 1 BGB erfüllt.

Das Ankündigungsschreiben muß Angaben zu voraussichtlichem Beginn, Umfang und Dauer der Maßnahme enthalten. Die geplanten Maßnahmen müssen nur nach ihrer Art konkret bezeichnet werden, im Übrigen reicht die voraussichtliche Angabe aus (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 554 Rnr. 27). Der Vermieter hat dem Mieter alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahme und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, 2010, § 554 Rnr. 249).

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 02.10.2009 (Anlage K 2, Bl. 16). In diesem Schreiben sind die Räume bezeichnet, in denen die alten PVC – Böden entfernt und gegen Laminat Typ Buche ausgetauscht werden sollen. Es wird beschrieben, dass die betroffenen Räume zunächst leer geräumt werden und dass die Arbeiten Zug um Zug von Zimmer zu Zimmer durchgeführt werden sollen. Weiter ist die Rede davon, dass der Transport des Mobiliars auf Kosten der Klägerin erfolgt. Ein detaillierterer Ablaufplan für die Durchführung der Maßnahmen war nicht erforderlich. Die Beklagten können sich aufgrund der enthaltenen Angaben den Ablauf der Maßnahme ausreichend vorstellen.

II. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht der Klägerin der titulierte Modernisierungsanspruch gem. § 554 Abs. 2 BGB zu. Dessen Gelte[…]


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