Zum aktuellen Urteil des LG München I und dessen konkreten Folgen für Ihr Unternehmen
I.
Der Herbst bzw. Winter steht unmittelbar bevor und die Covid-19-Pandemie schreitet weiter fort. Während die Fallzahlen scheinbar unaufhörlich steigen, warnen Virologen und Epidemiologen bereits vehement vor der zweiten Welle der Corona-Pandemie. Sofern sich der aktuelle Trend der Verbreitung des Virus ungebremst weiter fortsetzen sollte, drohen mitunter erneut politisch drastische Maßnahmen bis hin zum – vor allem seitens der Wirtschaft gefürchteten – sog. Lockdown, der bereits zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 zu einer Erschütterung der deutschen Wirtschaft sowie zu einer Existenzbedrohung für Unternehmer und deren Betriebe geführt hat. Für nicht weniger Verunsicherung sowohl bei Gastronomen/Hoteliers als bei reisenden Urlaubsgästen sorgt derzeit das sog. Beherbergungsverbot. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen – Herr Dr. Christian Kotz – erläutert Ihnen im nachfolgenden Artikel das Urteil des Landgericht München I zur Haftung der Betriebsversicherung bei Corona-Einnahmeausfällen und dessen konkrete Folgen für Ihr Unternehmen.
Symbolfoto: Von Kingfajr/Shutterstock.comII.
Bereits seit Wochen sind unterschiedliche Gerichte in diversen Gerichtsverfahren mit der Frage beschäftigt, inwiefern Versicherer für die Corona-bedingten Betriebsschließungen vor allem von Gaststätten und Hotels aus sog. Betriebsschließungsversicherungen (BSV) Versicherungsleistungen erbringen müssen. Die Versicherer verweigern in der Regel die Versicherungsleistungen mit den erwartbaren Begründungen, dass es sich bei Covid-19 einerseits um ein neuartiges Virus bzw. einen neuartigen Krankheitserreger handele, der somit nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der meisten Betriebsschließungsversicherungen falle. Ferner wird oftmals zudem seitens der Versicherer moniert, dass die Betriebsschließungen formaljuristisch nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt seien, sondern die Rechtsgrundlage vielmehr auf den aufgrund des Föderalismus ergangenen Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer[…]