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Betriebsbremsung Linienbus – Haftung für entstandene Schäden bei unzureichender Eigensicherung

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LG Kiel – Az.: 12 O 101/10 – Urteil vom 26.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfall in Anspruch, den sie in einem Linienbus der Beklagten zu 1) am 5. Juni 2007 in B. erlitten hat. Die Beklagte zu 1) ist Halterin und der Beklagte zu 2) war Fahrer des Busses, mit dem die Klägerin am 5. Juni 2007 gegen 16.00 Uhr von E. kommend nach B. hineinfuhr.

Die Klägerin hatte auf der Beifahrerseite auf der zweiten Bank hinter der hinteren Eingangstür Platz genommen. Als sie in der H.straße in B. an der nächsten Haltestelle aussteigen wollte, stand sie auf. Direkt hinter der hinteren Eingangstür befindet sich eine Haltestange, an der ein Knopf angebracht ist, mit dem das Haltesignal für den Fahrer aktiviert werden kann. Die Klägerin begab sich dort hin und drückte den Signalknopf.

Symbolfoto: Von puhhha/Shutterstock.com

Im zeitlichen Zusammenhang hiermit kam sie unter zwischen den Parteien streitigen Umständen im Bus zu Fall. Hierdurch erlitt die Klägerin Frakturen des ersten, dritten und vierten Lendenwirbelkörpers, deren wegen sie zunächst stationär und später ambulant behandelt wurde.

Durch die Behandlung entstanden ihr Arzt-, Attest- und sonstige Behandlungskosten in Höhe von 427,12 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin auf Blatt 3 der Klage sowie aus dem Schriftsatz vom 13. April 2010 (Bl. 44, 45 d.A.) verwiesen.

Ferner erlitt die Klägerin unter Berücksichtigung der erhaltenen Lohnfort- und Krankengeldzahlungen einen Verdienstausfall von 979,33 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 4 der Klage verwiesen.

Weiter entstand ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.868,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 4, 5 der Klage verwiesen.

Die Klägerin wurde vom 5. Juni bis zum 14. Juni 2007 stationär behandelt und anschließend mit einem Korsett entlassen, das sie für insgesamt d[…]


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