Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 13 U 127/10 – Urteil vom 25.05.2011
1. Auf die Berufung der Kläger zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2010, Az. 307 O 152/09, abgeändert: Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger zu 2 eine Forderung aus abgetretenem Recht der Frau J… in Höhe von € 5.100,- Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von 5 Stücken des Zertifikates „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE 000A0S1160) geltend macht.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Zum Verfahrensgang wird ergänzend festgestellt, dass Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, nachdem die Kammer auf ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt hat und ihm daher insoweit keine Erklärungsfrist eingeräumt wurde.
Das landgerichtliche Urteil, dass ausweislich seines Rubrum im Rechtsstreit A… gegen C… Privatkunden ergangen ist, ist dem Klägervertreter am 24.07.2010 zugestellt worden.
Mit der am 26.07.2010 eingegangenen Berufungsschrift vom 24.07.2010 hat Rechtsanwalt A… Berufung ausdrücklich „namens und in Vollmacht“ von sechs Berufungsklägern, nämlich der ursprünglichen Forderungsinhaber … und … sowie im eigenen Namen eingelegt.
Nach entsprechender Fristverlängerung ist die Berufungsbegründung am 07.10.2010 bei Gericht eingegangen. In dieser wird lediglich Herr A… als Berufungskläger bezeichnet.
Der angekündigte und in der Berufungsverhandlung vom 13.04.2011 auch gestellte Antrag lautet:
1.) Unter Abänderung des am 17.06.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 307 O 152/09) wird die Beklagte verurteilt an den Kläger zu zahlen:
– € 25.750,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 02.08.2006 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 25 Stücken des von der Anlegerin Frau H… erworbenen Z[…]