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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befristetes Arbeitsverhältnis – Prozessarbeitsverhältnis – Vertretungskette

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 2 Sa 209/11 – Urteil vom 30.05.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 – 18 Ca 5199/10 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 befristeten Arbeitsvertrages sowie im Berufungsverfahren darum, ob ein am 23.12.2010 geschlossener Prozessarbeitsvertrag eine wirksame Befristung enthält.

Der 29 Jahre alte ledige Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.11.2008 zunächst in der Zeit vom 19.11.2008 bis zum 31.01.2009 gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet beschäftigt. Er war als Assistent im Regionalen IT-Service der Beklagten auf der Tätigkeitsebene VI eingesetzt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zweimal ebenfalls auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG befristet verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2009.

Mit Vertrag vom 22.12.2009 schlossen die Parteien einen neuen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 ab, wobei sich die Tätigkeit des Klägers insoweit änderte, als er als Fachassistent der Tätigkeitsebene V beschäftigt wurde. Der Arbeitsplatz des Klägers lag in B und gehörte zur Abteilung I . Die Tätigkeiten des Klägers lagen im Wesentlichen in der Freischaltung von Benutzerzugängen.

Die Parteien fertigten unter dem 22.12.2009 einen Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag, in dem festgehalten wurde, dass Befristungsgrund die Vertretung des anderweitig beauftragten Stelleninhabers Herrn B S gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG sei. Wie unstreitig geblieben ist, war Herr S aufgrund gleichartigem aber unbefristeten Arbeitsvertrags mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebene V eingesetzt. In der Zeit vom 08.09.2009 bis zum 07.09.2010 erhielt Herr S vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen.

Hierzu hat die Beklagte folgende unstreitige Vertretungskette dargelegt: Durch Ausscheiden eines Stelleninhabers wurde der Mitarbeiter B in der Zeit vom 03.08.2009 bis zum 03.08.2010 zur Erprobung von der Tätigkeitsebene III auf die Tätigkeitsebene II als IT-Ingenieuer mit Leitungsfunktionen befördert. Diese Beförderung war ausdrücklich mit einer Probezeit versehen. Mit Wirkung vom 08.09.2009 wurde der Mitarbeiter P ebenfalls befristet mit den bisherigen Aufgaben des Mitarbeiters B beauftragt und zu diesem Zwecke ebenfalls widerruflich von […]


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