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Beamter – verspätete Beförderung und schriftliche Dokumentation der Auswahlentscheidung

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VG Aachen – Az.: 1 K 113/08 – Urteil vom 27.05.2011

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Kreispolizeibehörde (KPB) E. vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 30. Januar 2004 zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO) befördert worden wäre und den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung.

Der am 7. Mai 1946 geborene Kläger stand zuletzt als Kriminaloberkommissar (KOK) nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Juni 2006 im Dienst des Beklagten bei der Kreispolizeibehörde (KPB) E. .

In einer dienstlichen Beurteilung vom 17. April 2003 gelangten Erst- und Endbeurteiler zu der Bewertung, dass die Leistung und Befähigung des Klägers die Anforderungen übertreffen. In seinem hiergegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, der Erstbeurteiler, KHK K. , habe ihn ursprünglich mit der besten Note und 5 Punkten beurteilen wollen, sei hieran aber durch eine Vorgabe des Dienstherrn gehindert gewesen, wonach für Beamte der 1. Säule – wie hier der Kläger – keine 5 Punkte vergeben werden durften. Demgemäß sei der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht unabhängig und damit fehlerhaft zustande gekommen. In einer schriftlichen Stellungnahme hierzu führte der seinerzeitige Leiter der Polizeiinspektion (PI) E. , Polizeioberrat (POR) T. aus, dass mit den Erstbeurteilern der Unterabteilung eine Besprechung mit dem Ziel durchgeführt worden sei, innerhalb der Vergleichsgruppe der nach A 10 BBesO besoldeten Beamten gleiche Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden. Von KHK K. sei der Kläger seiner Erinnerung nach z[…]


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