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Bauträgervertrag – Anspruchshöhe bei Kostenvorschussverlangen für eine Mängelbeseitigung

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OLG Stuttgart – Az.: 9 U 122/10 – Urteil vom 25.05.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2010 (Az.: 23 O 166/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.087,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.526,31 € seit dem 21.6.2009 und aus weiteren 14.560,90 € seit dem 7.8.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.890,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 17.619,91 € (zweite Instanz)

29.360,00 € (erste Instanz)
Gründe
I.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz wegen Mängelgewährleistung aufgrund von Bauträgerverträgen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend, nämlich im Umfang von 22.255,81 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.526,31 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Bezüglich zahlreicher Mängel hat es Ansprüche auf Kostenvorschüsse zur Mangelbeseitigung, auf Aufwendungsersatz oder auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 2, 4, 637 Abs. 1, Abs. 3, 636, 280 BGB bejaht. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, dass das Bauwerk die in den Entscheidungsgründen einzeln aufgelisteten Mängel aufweise, zu deren Beseitigung die vom Sachverständigen angegebenen Kosten (die veranschlagten Preise sind jeweils Netto-Preise) zu erwarten seien:

– Balkonentwässerung: 3.600,00 €

– Fenstergriff/Nr. 1: 50,00 €

– Terrassentür/Standflügel/Nr. 7: 250,00 €

– Dachrinnen/Nr. 11, 4, 7: 500,00 €

– Brüstungsverglasung/Nr. 11: 180,00 €

– Entlüftung/Aufzugsschacht: 1.030,00 €

– Fensterglas/Treppenhaus 3.OG:     200,00 €

– Trittplatte[…]


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