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Aufklärungspflicht eines vorinformierten Patienten vor einer Operation am offenen Herzen

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OLG München – Az.: 1 U 3081/10 – Urteil vom 26.05.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.04.2010, Az. 9 O 22067/06, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Herzoperation geltend. Beim Kläger bestand eine Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, die erstmals 1990 festgestellt wurde.

Der Kläger wurde am 2.9.2003 nach Überweisung durch seinen Kardiologen und Internisten in dem Klinikum G. untersucht. Die behandelnden Ärzte stellten die Indikation für eine operative Mitralklappenrekonstruktion. Der Kläger konnte sich jedoch noch nicht zu der angeratenen Operation entschließen.

Am 6.11.2003 unterzog sich der Kläger im Herzkathederlabor N. einer Herzkatheteruntersuchung. Die Ärzte empfahlen dem Kläger ebenfalls eine Rekonstruktion der Mittelklappe.

Der Kardiologe überwies daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 6.11.2003 an die Klinik der Beklagten zur einer Rekonstruktionoperation. Als stationärer Aufnahmetermin wurde der 24.11.2003 festgesetzt.

Am 24.11.2003 gegen 18.00 Uhr führte der Beklagte zu 1 mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch, welches die Inhalte des schriftlichen Aufklärungsbogens zum Gegenstand hatte.

In dem von dem Kläger unterschriebenen Aufklärungsbogen (Anlage K 4) heißt es unter anderem:

Kreislaufstörungen, die medikamentös nicht zu beherrschen und manchmal lebensgefährlich sind, können in einzelnen Fällen zum Einsatz von mechanischen Unterstützungssystemen zwingen. Durchblutungsstörungen zum Beispiel an Armen oder Beinen kommen selten vor, sie können zu Lähmungserscheinungen, im Bereich des Gehirns („Gehirnschlag“) auch zu Sprach und Bewegungsstörungen führen;

Luftembolie: Dringt – sehr selten Luft – in ein Blutgefäß ein, so kann es zu lebensgefährlichen Kreislaufstörungen kommen.

Herzinfarkt: In unmittelbarem Zusammenhang mit der Operation kann es in seltenen Fällen zu Durchblutungsstörungen des Herzmuskels kommen,


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