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20 %-Toleranzgrenze bei Bestimmung der Rahmengebühren gemäß § 3 RVG

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SG Fulda – Az.: S 4 SF 19/20 E – Beschluss vom 06.10.2020

Die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 18. Juni 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der von dem Erinnerungsführer an die Staatskasse zu erstattende Betrag auf 426,35 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Rechtsanwalt des Klägers des Ausgangsverfahrens S 13 R 254/16 zustehenden PKH-Vergütung.

Nach einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und einem Beiordnungszeitraum von gut zwei Jahren wurde das Ausgangsverfahren nach einem Teilanerkenntnis der dortigen Beklagte durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte am 27. Juni 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt; letztlich erkannte die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Vorliegen einer solchen Erwerbsminderung am September 2017 an und gewährte eine befristet EM-Rente ab dem 1. April 2018 bis 31.12.2022 – verbunden mit einem Kostengrundanerkenntnis in Höhe von 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Nach Abschluss des Verfahrens machte der Erinnerungsführer seine Vergütung gegenüber der Staatskasse wie folgt geltend:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR

Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 550,00 EUR

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 31,00 EUR

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR

Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 1.728,60 EUR

hiervon 1/5 345,72 EUR

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 65,69 EUR

411,41 EUR abzgl. erhalten Vorschüsse -737,80 EUR zu erstattender Betrag 326,39 EUR

Die Urkundsbeamtin setzte unter dem 18. Juni 2020 den vom Erinnerungsführer zu erstattenden Betrag demgegenüber wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 490,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR

Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG 20,00 EUR

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 42,60 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR

Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 877,60 EUR

hiervon 1/5 175,52 EUR

19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 33,35 EUR

208,87 EUR abzgl. erhalten Vorschüsse -717,00 EUR zu erstattender Betrag 505,13 EUR

Zur Begründung der Absetzungen führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nur eine Verfahrens[…]


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