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Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

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LG Saarbrücken – Az.: 2 Qs 11/11

Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.01.2011 (Az.: 6 BRs 79/08 = 40 VRs 09 Js 1894/06) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Landeskasse.
Gründe
I.

Am 24.04.2008 verurteilte das Amtsgericht Saarlouis die Beschwerdeführerin wegen Untreue in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Beschluss nach § 268 a StPO (Bl. 7 d. A.) lautet:

„1. Die Bewährungszeit beträgt 3½ Jahre.“

2. Die Angeklagte hat sich straffrei zu führen.

3.

4. Die Angeklagte hat 100 Std. gemeinnützig nach Weisung ihres Bewährungshelfers zu arbeiten.

5. Die Angeklagte wird unter Bewährungsaufsicht gestellt.

6. Innerhalb der Bewährungszeit hat die Angeklagte jeden Wohnungswechsel unter Angabe des Aktenzeichens des gegen sie ergangenen Urteils dem Amtsgericht in Saarlouis mitzuteilen.

7. Rechtfertigt die Angeklagte das in sie gesetzte Vertrauen nicht, handelt sie insbesondere den Bewährungsauflagen zuwider, so hat sie den Widerruf der Aussetzung zu erwarten.“

Die Arbeitsauflage hat die Beschwerdeführerin bislang nicht erfüllt. Der Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer ist ausweislich des Bewährungshelferberichtes vom 20.11.2010 mittlerweile vollständig abgebrochen.

Das Amtsgericht Saarlouis bestimmte gemäß § 453 Abs. 1 S. 3 StPO für den 21.12.2010 einen Anhörungstermin, welchem die Beschwerdeführerin ohne Angaben von Gründen fernblieb.

Mit Beschluss vom 04.01.2011 (Bl. 21f. d. A.), der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.05.2011 (Bl. 34 d. A.), widerrief das Amtsgericht Saarlouis die gewährte Strafaus-setzung. Als Begründung führt das Amtsgericht aus, die Verurteilte habe „seit dem 24.04.2008 keine gemeinnützige Arbeitsleistungen erbracht und auch nicht dargetan, dass es ihr aufgrund ihrer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war, die Auflage(n) zu erfüllen“. Sie habe daher „gröblich und beharrlich“ gegen die erteilte Auflage verstoßen.

Ferner habe sie „seit Oktober 2009 keinen Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten“. Sie habe „sich somit der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzogen und dadurch Anlass zur Besorgnis gegeben, dass [Sie] erneut Straftaten begehen wird.“

Mit Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgeric[…]


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