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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Widerlegung der Indizien für einen provozierten Unfall

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AG Buxtehude – Az.: 31 C 898/10 – Urteil vom 01.06.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 821,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 124,36 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 4/5, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.106,14 €.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Monkey Business Images/Shutterstock.com

Die Kläger verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 12.08.2010 gegen 8.00 Uhr befuhr der Zeuge pp., der Sohn des Klägers, mit dessen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen STD – NG 123 den linken Fahrstreifen der doppelspurigen Stader Straße in Fahrrichtung Hansestraße. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen STD – S 7874, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, den rechten Fahrstreifen der Stader Straße in Richtung Hansestraße. Es herrschte reger Berufsverkehr. Im Kreuzungsbereich der Stader Straße / Hansestraße / Gildestraße / Konrad-Adenauer-Allee hatte sich ein Verkehrsunfall ereignet, wodurch die linke Fahrspur in diesem Bereich durch Krankenwagen etc. versperrt war. Kurz hinter dem Ellerbruch-Tunnel wollte der Zeuge Pp. auf die rechte Fahrspur wechseln, wobei es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) kam. Das Fahrzeug des Klägers wurde im hinteren Bereich der Beifahrerseite beschädigt, das des Beklagten zu 1) im Bereich des vorderen linken Kotflügels. Die Endstellung der Fahrzeuge stellte sich wie auf dem Lichtbild Bl. 7 der Akten dokumentiert dar. Der Kläger macht seine Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.795,36 € nebst Gutachterkosten in Höhe von 635,78 € sowie die Wertminderung des Fahrzeuges in Höhe von 650,00 € s[…]


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